Neues Urteil Linkhaftung

Das Setzen von Links ist nahezu so alt wie das Internet selbst. Auch sind Verlinkungen gewichtige Rankingfaktoren bei der Bewertung und Einstufung durch Google. Mit der aktuellen Rechtsprechung durch das Landgericht Hamburg ist das Setzen von Links ab sofort ein heißes Eisen. Plötzlich kann das Setzen eines Links auf eine fremde Seite zu einer Urheberrechtsverletzung führen!

Was ist vorher passiert?

Im September 2016 sprach bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil, nachdem Seitenbetreiber für einen gesetzen Link haften, wenn auf der Link erhaltenden Webseite rechtswidrige Inhalte zu finden sind (EuGH vom 8.9.2016, Az.C‑160/15, bald in CR). Dies gilt insbesondere für Webseiten mit Gewinnerzielungsabsicht und betrifft somit Gewerbetreibende, Freelancer, Freiberufer und Onlinemarketer gleichermaßen. 

Was ist jetzt passiert? 

Das Landgericht Hamburg hat nun erstmals Recht gesprochen und das Gesetz in Deutschland angewendet. Im vorliegenden Fall ist ein Seitenbetreiber abgemahnt worden, der einen Link auf eine Seite gesetzt hat, die gegen ein Urheberrecht verstoßen hatte. Besonders pikant. Die Urheberrechtsverletzung geschah bei einem Bild, das unter der Wikimedia-Commons-Lizenz steht, die eine Weiterverwendung grundsätzlich erlaubt. An besagtem Bild ist jedoch ein UFO integriert worden und diese Abänderungen verstößt scheinbar gegen das Urheberrecht. 

Der Beklagte jedoch hat weder das Bild verwendet noch auf seiner eigenen Seite eingebunden. Er hat lediglich auf die Webseite verlinkt, die die Urheberrechtsverletzung beging. Bei einem Streitwert von 6.000 € mutmaßt t-online.de dass die Abmahnkosten bei 575 € liegen dürften. 

Was bedeutet dies nun für (gewerbliche) Webseitenbetreiber?

Sowohl das Landgericht Hamburg als auch der Europäische Gerichtshof vertreten demnach die Auffassung, dass man vor dem Setzen eines Links überprüft, ob auf der fremden Seite eine Urheberrechtsverletzung gebangen wurde. Wie diese Prüfung im Mindestumfang auszusehen hat, darüber liegen uns bisher keine Informationen vor.

Umsetzung für Webmaster

Aus meiner Sicht kommen hier nur zwei mögliche Varianten zum Tragen. Einerseits könnte man als Linksetzender eine schriftliche Anfrage stellen und um Bestätigung bitten, dass auf der zu verlinkenden Webseite keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Die andere Variante sieht vor, dass man selbst auf der Webseite nach Verletzungen des Urheberrechts Ausschau hält. Hier stellt sich mir jedoch die Frage, wie dies vonstatten gehen soll. Wie ich jedoch ermittele, dass sämtliche Texte, Bilder, Videos einer Webseite auch unter Anwendung des Urheberrechts legal ihren Weg auf die Webseite gefunden habe, dazu habe ich keine wie oben geschildert keine Empfehlung parat. Der konkreteste wenn auch schmammige Ausdruck war, dass der Beklagte eine ihm zumutbaren Nachforschungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung in vorwerfbarer Weise unterlassen habe. 

Fallstricke

Die Rechtsprechung ist in meinen Augen extrem ärgerlich und wunderlich gleichsam. Denn eine Webseite kann in aller Regelmäßigkeit geändert werden. Auch wechseln Webseiten den Besitzer und werden inhaltlich neu aufbereitet oder als Sattelitenseiten für andere Projekte zweckentfremdet.

Michael Graf hat zu diesem Thema bereits einen Petition unter dem Namen "Rette den Link!" gestartet, die wir gerne mit unterstützen. Ihm sind weitere Beispiele aufgefallen, welche die Sinnhaftigkeit dieser Rechtsprechung anzweifeln. 

  • Was geschieht mit nicht anklickbaren Links? 
  • Was geschieht mit Lizenzen, die an eine Laufzeitbegrenzung gebunden sind? 

Heise macht den Test

Wie absurd dieses Gesetz ist, erfährt das Landgericht Hamburg grade am eigenen Leibe. Heise.de bat das Landgericht in seiner Funktion als newsgetriebenes Medium nämlich, die Webseite des LG auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen, damit sich die Heise Medien GmbH & Co. nicht in Abmahngefahr begibt, wenn man auf den Onlineauftritt des Landgerichts verweist. 

Auf die am Donnerstag abend gestellte Anfrage, antwortete das Landgericht am folgenden Freitag gegen Mittag, dass das Anliegen zur Prüfung vorliegt und man sich unaufgefordert wieder mit Heise in Verbindung setzt, wenn die Prüfung abgeschlossen ist. Heise.de reagierte umgehend auf die Antwort und wies darauf hin, dass die Sache eilig sei und man Auskunft über die Haftungsfreistellung benötige. 

Hier darf man gespannt sein, wie sich der Schriftverkehr sich in den nächsten Tagen fortgeführt wird. 

Alles nur heisse Luft? Die Reaktionen im Netz 

Die Internetgemeinde wirkt aktuell sehr gespalten. Während einige von "heißer Luft" sprechen oder "Nichts wird so heiß gegegessen wie es gekocht wird" vermuten sind andere hingegen sehr besorgt um die Zukunft des Internets. Denn das Setzen von Links gehört zum Internet dazu und fördert den Informationsaustausch ungemein. Fest steht, dass das Linkbuildung aktuell ein heißes Pflaster ist wo hoffentlich noch nicht das letzte Wort und Urteil zu gesprochen ist. 

Eine mögliche Konsequenz: Erneut rosige Zeiten für Abmahner

Dieses Urteil schadet aus meiner Sicht erstmal wieder sehr vielen Interessensgruppen. Profitieren werden hingegen nur sehr wenige Gruppen. Eine davon könnten die Abmahnanwälte sein, denen sich soeben ein völlig neues Geschäftsfeld öffnet. Während das Urteil zumindest in der SEO Szene viel Aufmerksamkeit erlangt hat, mache ich mir um die Webseiten Betreiber sorgen, die mit der Materie und den auf sie zukommenden Risiken nicht so vertraut sind. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, werden Kritiker mir hier vorwerfen können, aber bei einem aus meiner Sicht bescheidenen Urteil, lasse ich mir den Vorwurf gefallen. 

Weiterführende Informationen und Updates zum Thema: