Blacklist

Unter Blacklist (deutsch: schwarze Liste) werden innerhalb der Suchmaschinen wie z. B. Google Listen bezeichnet, in denen die Webseiten oder IP-Adressen eingetragen werden, die gegen geltende Regeln verstoßen haben und somit auffällig geworden sind. Sehr häufig sind Webseiten betroffen, die gegen die geltenden Jugendschutzrichtlinien verstoßen haben. Eine Webseite muss nicht zwingend gegen geltendes Recht verstoßen haben, sondern kann auch dann auf die Blacklist der Suchmaschinen geraten, wenn sie in einer bestimmten Art und Weise negativ aufgefallen ist.

Wurde durch die Suchmaschine eine Webseite auf die Blacklist gesetzt, bedeutet dies, dass die betroffene Seite in den SERPs (Search Engine Result Pages), also den Suchergebnisseiten, nicht mehr angezeigt wird. Für Webseiten, deren Auffindbarkeit im Internet existenziell wichtig ist, kann dies ein sehr schwerer Schlag sein und nicht zu Letzt auch zum wirtschaftlichen Ruin führen. In einem solchen Fall spielt die vorherige Positionierung der Webseite im Suchmaschinenindex keine Rolle.

Was kann zum Eintrag in die Blacklist führen?

Es gibt mehrere mögliche Gründe, die dazu führen können, auf die Blacklist einer Suchmaschine gesetzt zu werden. Ganz wichtig sind in diesem Zusammenhang die geltenden Gesetzte, speziell der Umgang mit dem Jugendschutz. Der Jugendschutz spielt in Deutschland und in anderen europäischen Ländern eine wichtige Rolle, gerade im Zusammenspiel mit dem Internet. Verstößt eine Webseite gegen diese Gesetzte bzw. Richtlinien, kann diese recht schnell auf eine Blacklist gesetzt werden und ist somit zukünftig nicht mehr über die entsprechende Suchmaschine auffindbar. In Deutschland haben sich Google und andere Suchmaschinen im Rahmen der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) verpflichtet, Adressen nicht anzuzeigen, die von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ, bis 2021 Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) indiziert wurden.

Ein weiterer Grund auf der Blacklist einer Suchmaschine zu landen ist, wenn man sich an die eigens durch die Suchmaschine aufgestellten Regel nicht hält. Wer z. B. gegen die von Google aufgestellten Spamrichtlinien verstößt — sie sind Teil der „Grundlagen der Google Suche“ (Google Search Essentials), die im Oktober 2022 die früheren „Richtlinien für Webmaster“ abgelöst haben —, läuft Gefahr, mit der gesamten Webseite auf dem Index von Google verbannt bzw. entfernt zu werden. Eine Maßnahme, die beispielsweise gegen diese Richtlinien verstößt, ist das Spamming. Hierbei versucht der Webseitenbetreiber, den Google-Algorithmus gezielt durch bestimmte Inhalte auf der eigenen (oder auch fremden) Webseite so zu beeinflussen, dass die eigene Webseite einen starken Nutzen davonträgt. Der Betreiber der Webseite könnte sich hier z. B. erhoffen, im Ranking der Suchmaschinen aufzusteigen. Googles Spamrichtlinien nennen unter anderem Cloaking, Doorway-Seiten, verborgenen Text, Keyword-Stuffing, Linkspam, gehackte Inhalte, massenhaft erzeugte Inhalte, Scraping und irreführende Weiterleitungen. Websites, die dagegen verstoßen, erhalten laut Google „möglicherweise ein niedrigeres Ranking oder werden gar nicht in den Suchergebnissen angezeigt“.

In den allermeisten Fällen ist es vereinfacht gesagt der Inhalt (Content) einer Webseite der dazu führt, aus dem Suchmaschinenindex verbannt zu werden. Da eine Verbannung bzw. Löschung aus dem Index der Suchmaschine für den Betreiber gravierende Folgen haben kann, sollte dringend darauf geachtet werden, nicht bewusst gegen die geltenden Regeln zu verstoßen. Die Bedingungen, die erfüllt sein müssen um in eine Blacklist aufgenommen zu werden, können je nach Land und den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, voneinander abweichen.

Die Eintragung in einen Blacklist

Vermutlich auch aus dem Grund, keine negativen Schlagzeilen in diesem Zusammenhang zu produzieren, handelt Google mit Einträgen in die Blacklist sehr schnell. Hierbei soll vermutlich aber auch das Vertrauen der Nutzer in die Suchmaschinen selbst gestärkt werden.

Google handelt hier nicht nur schnell, sondern auch eigenständig. Google muss also nicht erst auf z. B. strafbare Inhalt aufmerksam gemacht werden, sondern handelt selbst, sobald man auf diese Inhalte aufmerksam geworden ist. Das Problem: Nicht immer sind Verstöße gegen die aufgestellten Richtlinien vom Inhaber der Webseite beabsichtigt. Hier hat Google einen guten Mittelweg gefunden, indem man die Webseite vorsorglich aus dem Index entfernt und gleichzeitig den Betreiber kontaktiert. Hier nutzt Google den hauseigenen Dienst „Search Console“, vorausgesetzt ein entsprechender Zugang des Betreibers ist eingerichtet: Von Hand verhängte Strafen heißen dort „manuelle Maßnahmen“ und erscheinen im gleichnamigen Bericht sowie im Nachrichten-Center der Search Console. Ist kein Zugang eingerichtet, hat Google immer noch die Option den Betreiber per E-Mail zu kontaktieren. Gerade die Tatsache, dass man über die „Google Search Console“ schnellstmöglich über diese Maßnahme informiert wird, sollte Grund genug sein, einen solchen Account zu erstellen.

Was ist zu tun im Fall einer irrtümlichen Eintragung in der Blacklist?

Nicht auszuschließen und für die eigene Webseite sehr ärgerlich, ist der Fall einer irrtümlichen Eintragung in die Blacklist. Auch für diesen Fall hat Google vorgesorgt und bietet eine Möglichkeit an, eine aus dem Suchindex entfernte Webseite wieder in den Suchindex der Suchmaschine aufzunehmen. Die Anfrage, die in diesem Fall an Google gestellt werden muss, heißt heute „Antrag auf erneute Überprüfung“ (englisch Reconsideration Request, früher „Reinclusion Request“). Gestellt wird er direkt im Bericht zu manuellen Maßnahmen beziehungsweise im Bericht „Sicherheitsprobleme“ der Search Console über die Schaltfläche „Überprüfung beantragen“, und zwar erst, wenn alle dort aufgeführten Probleme auf allen Seiten behoben sind. Die Bearbeitung kann laut Google mehrere Tage oder Wochen dauern. Selbsterklärend, dass in einem solchen Fall, der Grund für die vorherige Aufnahme in die Blacklist, beseitigt werden muss. Bevor der Antrag auf Wiederaufnahme in den Suchmaschinenindex von Google gestellt wird, sollte man sich sicher sein, dass alles entsprechend der Spamrichtlinien von Google abgeändert wurde.

Google ist im Vergleich zu anderen Suchmaschinen an dieser Stelle sehr tolerant. Bietet Google die Möglichkeit, einer irrtümlichen Aufnahme in die Blacklist entgegenzuwirken, hat man diese Möglichkeit bei anderen Suchmaschinen zum Teil nicht. Wer dort aus dem jeweiligen Suchmaschinenindex gelöscht wurde, bleibt gelöscht. Je nach Suchmaschine, sollte man somit äußerst vorsichtig und im Sinne der Webseite handeln.

Es kommt leider immer wieder vor, dass eine Webseite versehentlich auf die Blacklist bei Google gelangt. Sollte dies der Fall sein, muss man nicht befürchten, dass dies Auswirkungen auf die vorherigen Rankings der Webseite haben wird. Eine solche Entfernung aus der Blacklist, kann die betroffene Webseite sogar noch besser dastehen lassen.

Ein irrtümlicher Ausschluss aus dem Suchindex ist für viele kommerzielle Webseiten ein riesiges Problem. Das Problem ist umso größer, je höher der Marktanteil einer Suchmaschine in dem jeweiligen Land ist. In Deutschland ist die Situation so, dass Google dieses Segment mit sehr großem Vorsprung abdeckt: Laut Statcounter lag der Anteil im September 2026 bei knapp 88 Prozent, Bing folgte mit rund 6,5 Prozent. Aufgrund dieser Dominanz kann eine Verbannung aus den Suchergebnissen mit fatalen Folgen für das betroffene Unternehmen verbunden sein. Kritisch ist hier anzumerken, dass Google vollständig selbst entscheidet, ob bzw. wieso eine Webseite in die Blacklist aufgenommen wird. Diese Thematik wird zukünftig mutmaßlich an Bedeutung gewinnen, da die Welt immer digitalisierter wird und das Internet für immer mehr Menschen bzw. Unternehmen eine existenzielle Grundlage darstellt. Seriöse und glaubwürdige Webseiten sollten durch Google geschützt, Webseiten die gegen geltende Regeln und Gesetzt verstoßen, bestraft werden. Auch wenn Google seiner großen Dominanz sicherlich bewusst ist, sollte diese Macht auch zukünftig nicht ausgenutzt werden um potentielle Konkurrenten (auch eigenen Konkurrenten) vom Wettbewerb auszuschließen.

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